Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 240

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 240

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte


Bezugszeitraum: Z 1
ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 30. 6. 1996 beginnen;
vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.

Text

Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften

Paragraph 240,

Im Anhang sind von Aktiengesellschaften auch Angaben zu machen über

  1. Ziffer eins
    die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung, die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrages sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeden Nennbetrages jeder Gattung;
  2. Ziffer 2
    den Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens oder ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernommen hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so ist auch über die Verwertung unter angabe des Erlöses und der Verwendung des Erlöses zu berichten.
  3. Ziffer 3
    den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder eine andere Person für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag dieser Aktien sowie deren Anteil am Nennkapital, für erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl und des Nennbetrags dieser Aktien, des Anteils am Nennkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten;
  4. Ziffer 4
    Aktien, die aus einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden;
  5. Ziffer 5
    das genehmigte Kapital;
  6. Ziffer 6
    die Zahl der Wandelschuldverschreibungen und vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe der Rechte, die sie verbriefen;
  7. Ziffer 7
    Genußrechte, Rechte aus Besserungsscheinen und ähnliche Rechte unter Angabe der Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie der im Geschäftsjahr neu entstandenen Rechte;
  8. Ziffer 8
    den Betrag des unter den Verbindlichkeiten ausgewiesenen nachrangigen Kapitals;
  9. Ziffer 9
    das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung (Paragraph 228, Absatz eins,) unter Angabe des beteiligten Unternehmens.

Schlagworte

Umtauschrecht, Erwerbspreis

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038645

Alte Dokumentnummer

N2199655975J

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