(5)Absatz 5,Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Zugehörigkeit auch zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)