Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 181
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Gewinn und Verlust
§ 181.Paragraph 181,
(1)Absatz eins,Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
(2)Absatz 2,Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.
(3)Absatz 3,Ist im Gesellschaftsvertrag nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
Schlagworte
Gewinnbeteiligung, Verlustbeteiligung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021906
Alte Dokumentnummer
N2189729316S