Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 176

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 176

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 176,
  1. Absatz eins,Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Firmenbuch des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus dem Paragraph 2, ein anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatz eins, Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Firmenbuch begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021710

Alte Dokumentnummer

N2189729117S

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