Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 159
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Sechster Titel.
Verjährung.
§ 159.Paragraph 159,
(1)Absatz eins,Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2)Absatz 2,Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesellschafts in das Firmenbuch des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3)Absatz 3,Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.
Anmerkung
Zur Hemmung der Verjährung gegen nicht eigenberechtigte Gläubiger
siehe Art. 7 Z 20 der 4. EVHGB,
dRGBl. I S 1999/1938.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021693
Alte Dokumentnummer
N2189729100S