Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 149

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 149,

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Anmerkung

Zur Rückgabe von Sachen, die der Gesellschaft überlassen worden sind,
siehe Art. 7 Z 18 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938.

Schlagworte

Abwickler, Abwicklung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021683

Alte Dokumentnummer

N2189729090S

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