Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 141

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Fortsetzungsbeschluss

Paragraph 141,
  1. Absatz eins,Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt (Paragraph 144,), deren Fortbestand beschließen. In den Fällen des Paragraph 131, Ziffer 4, 5, oder 6 erster Fall steht dieses Recht den verbleibenden Gesellschaftern zu.
  2. Absatz 2,Im Fall der Kündigung durch einen Privatgläubiger (Paragraph 135,) scheidet der betreffende Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft aus.
  3. Absatz 3,Im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erklärung gegenüber dem Masseverwalter zu erfolgen hat und der Gemeinschuldner mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069857

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