Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 135
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Kündigung durch den Privatgläubiger
§ 135.Paragraph 135,
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
Schlagworte
Gläubigerkündigung
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40069851