Bundesrecht konsolidiert

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Reichshaftpflichtgesetz § 2

Kurztitel

Reichshaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 207/1871 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 713/1940

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1940

Außerkrafttretensdatum

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 2,

Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden.

Anmerkung

Die Gehilfenhaftung des Bergwerksbetriebes ist praktisch gegenstandslos durch dessen Gefährdungshaftung nach den §§ 183 ff des Berggesetzes, BGBl. Nr. 259/1975.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10001678

Dokumentnummer

NOR12019845

Alte Dokumentnummer

N2187122809S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1871/207/P2/NOR12019845

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