Bundesrecht konsolidiert

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Reichshaftpflichtgesetz § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reichshaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 207/1871 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 489/1943

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

01.09.1943

Außerkrafttretensdatum

01.12.2000

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph eins a

  1. Absatz eins,Ist ein Unfall, der den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung zur Folge hat, auf die Wirkungen der Elektrizität oder des Gases zurückzuführen, die von einer Anlage zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas ausgehen, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität oder des Gases zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit des Unfalls in ordnungsmäßigem Zustand befand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.
  3. Absatz 3,Die Ersatzpflicht nach Absatz eins, ist ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz eins,) zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist;
    2. Ziffer 2
      wenn ein Energieverbrauchsgerät beschädigt oder durch ein solches Gerät ein Schaden verursacht worden ist;
    3. Ziffer 3
      wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist.
  4. Absatz 4,Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt Paragraph 1304, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

Anmerkung

ÜR: Artikel 3 Z 1 und 3, dRGBl. I S 489/1943

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Gesetzesnummer

10001678

Dokumentnummer

NOR12019844

Alte Dokumentnummer

N2187122808S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1871/207/P1a/NOR12019844

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