Magnesiumreiche Legierungen sind infolge ihres chemischen Verhaltens entzündlicher als alle anderen Gebrauchsmetalle. Die Entzündungstemperatur ist bei Spänen und nicht übermäßig feinem Staub durch den unteren Schmelzpunkt der Legierungen bestimmt (über 450 Grad). In feinster Form wie auch im Gemisch mit sauerstoffhaltigen Stoffen kann die Verbrennung explosionsartig vor sich gehen. Einmal entzündet, vermag Magnesium Oxyde, z. B. Eisenoxyde (Hammerschlag, Walzsinter, Zunder) und Kieselsäure, zum Teil unter explosionsartiger Heftigkeit, zu zersetzen. Feuchter Magnesiumstaub neigt zur Selbstentzündung. Wasser wird von feinem Magnesiumstaub unter Bildung von Wasserstoff zersetzt; auch beim Befeuchten von Magnesiumspänen mit Wasser besteht die Gefahr der Wasserstoffentwicklung. Magnesium verbrennt mit starkem blendend-weißem Licht.
Diese Eigenschaften des Magnesiums erfordern bei der Bearbeitung von magnesiumreichen Legierungen besondere Vorsichtsmaßnahmen. Zum Schutz gegen die Gefahren bei der Magnesiumbearbeitung bestimme ich auf Grund des § 4 der Verordnung über Magnesiumlegierungen vom 8. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 239) was folgt: Diese Eigenschaften des Magnesiums erfordern bei der Bearbeitung von magnesiumreichen Legierungen besondere Vorsichtsmaßnahmen. Zum Schutz gegen die Gefahren bei der Magnesiumbearbeitung bestimme ich auf Grund des Paragraph 4, der Verordnung über Magnesiumlegierungen vom 8. März 1938 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 239) was folgt:
Inhaltsverzeichnis.
Erster Abschnitt.
Allgemeines.
§ 1 Arbeitsräume
§ 2 Rückzugswege
§ 3 Arbeits- und Schutzkleidung
§ 4 Kennzeichnung der Arbeitsräume
§ 5 Feuerlöschmaßnahmen
§ 6 Unverwertbare Abfälle.
Zweiter Abschnitt.
Schmelzen und Gießen von Magnesiumlegierungen.
§ 7 Gießräume
§ 8 Lüftung
§ 9 Schmelzöfen
§ 10 Behandlung der Schmelztiegel
§ 11 Einschmelzen von Spänen
§ 12 Bekämpfung von Bränden.
Dritter Abschnitt.
Spanabhebende Bearbeitung.
§ 13 Spanabhebende Werkzeuge
§ 14 Kühlung
§ 15 Brandverhütung.
Vierter Abschnitt.
Schleifen.
§ 16 Riemenantrieb
§ 17 Naß- und Feuchtschleifen
§ 18 Trockenschleifen
§ 19 Schleifschlamm
§ 20 Reinigen der Arbeitsplätze, Feuerschutz.
Fünfter Abschnitt.
Beförderung und Aufbewahrung.
§ 21 Begriffsbestimmung
§ 22 Verpackung
§ 23 Späneaufbewahrung.