Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsvorschriften für Magnesiumlegierungen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsvorschriften für Magnesiumlegierungen

Kundmachungsorgan

DRAnz. Nr. 180/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Titel

Sicherheitsvorschriften für Magnesiumlegierungen. Vom 28. Juli 1938
StF: DRAnz. Nr. 180/1938

Präambel/Promulgationsklausel

Magnesiumreiche Legierungen sind infolge ihres chemischen Verhaltens entzündlicher als alle anderen Gebrauchsmetalle. Die Entzündungstemperatur ist bei Spänen und nicht übermäßig feinem Staub durch den unteren Schmelzpunkt der Legierungen bestimmt (über 450 Grad). In feinster Form wie auch im Gemisch mit sauerstoffhaltigen Stoffen kann die Verbrennung explosionsartig vor sich gehen. Einmal entzündet, vermag Magnesium Oxyde, z. B. Eisenoxyde (Hammerschlag, Walzsinter, Zunder) und Kieselsäure, zum Teil unter explosionsartiger Heftigkeit, zu zersetzen. Feuchter Magnesiumstaub neigt zur Selbstentzündung. Wasser wird von feinem Magnesiumstaub unter Bildung von Wasserstoff zersetzt; auch beim Befeuchten von Magnesiumspänen mit Wasser besteht die Gefahr der Wasserstoffentwicklung. Magnesium verbrennt mit starkem blendend-weißem Licht.

Diese Eigenschaften des Magnesiums erfordern bei der Bearbeitung von magnesiumreichen Legierungen besondere Vorsichtsmaßnahmen. Zum Schutz gegen die Gefahren bei der Magnesiumbearbeitung bestimme ich auf Grund des Paragraph 4, der Verordnung über Magnesiumlegierungen vom 8. März 1938 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 239) was folgt:

Inhaltsverzeichnis.

Erster Abschnitt.

Allgemeines.

  § 1 Arbeitsräume

  § 2 Rückzugswege

  § 3 Arbeits- und Schutzkleidung

  § 4 Kennzeichnung der Arbeitsräume

  § 5 Feuerlöschmaßnahmen

  § 6 Unverwertbare Abfälle.

                          Zweiter Abschnitt.

            Schmelzen und Gießen von Magnesiumlegierungen.

  §  7 Gießräume

  §  8 Lüftung

  §  9 Schmelzöfen

  § 10 Behandlung der Schmelztiegel

  § 11 Einschmelzen von Spänen

  § 12 Bekämpfung von Bränden.

                          Dritter Abschnitt.

                      Spanabhebende Bearbeitung.

  § 13 Spanabhebende Werkzeuge

  § 14 Kühlung

  § 15 Brandverhütung.

                          Vierter Abschnitt.

                              Schleifen.

  § 16 Riemenantrieb

  § 17 Naß- und Feuchtschleifen

  § 18 Trockenschleifen

  § 19 Schleifschlamm

  § 20 Reinigen der Arbeitsplätze, Feuerschutz.

                          Fünfter Abschnitt.

                    Beförderung und Aufbewahrung.

  § 21 Begriffsbestimmung

  § 22 Verpackung

  § 23 Späneaufbewahrung.

Schlagworte

Arbeitskleidung, Naßschleifen

Gesetzesnummer

10006182

Dokumentnummer

NOR11006295

Alte Dokumentnummer

N5193812449T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/dranz/1938/180/P0/NOR11006295

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