Zu den Registerakten gehören alle Eingaben, Mitteilungen, Niederschriften und dgl., die sich auf das Schiff beziehen. Ansuchen um Bescheinigungen des Inhalts, daß eine gewisse Eintragung im Register nicht vorhanden ist (§ 28 SchiRegV.), sind, soweit sie nicht zu vorhandenen Akten genommen werden können, zu Sammelakten zu nehmen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß auch Ansuchen um Erteilung von Abschriften und Bescheinigungen über den Registerinhalt (§§ 26, 28 SchiRegV.) zu den Sammelakten zu nehmen sind. Das Aktenzeichen der Sammelakten bestimmt der Gerichtsvorsteher (z. B.: Sam. Akt. I).Zu den Registerakten gehören alle Eingaben, Mitteilungen, Niederschriften und dgl., die sich auf das Schiff beziehen. Ansuchen um Bescheinigungen des Inhalts, daß eine gewisse Eintragung im Register nicht vorhanden ist (Paragraph 28, SchiRegV.), sind, soweit sie nicht zu vorhandenen Akten genommen werden können, zu Sammelakten zu nehmen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß auch Ansuchen um Erteilung von Abschriften und Bescheinigungen über den Registerinhalt (Paragraphen 26, 28, SchiRegV.) zu den Sammelakten zu nehmen sind. Das Aktenzeichen der Sammelakten bestimmt der Gerichtsvorsteher (z. B.: Sam. Akt. römisch eins).