Irömisch eins
Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen für die (Anm.: gegenstandslos).Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen für die Anmerkung, gegenstandslos).
Zu § 2 SchiRegV.Zu Paragraph 2, SchiRegV.
§ 2 findet keine Anwendung. § 26 der Jurisdiktionsnorm bleibt unberührt.Paragraph 2, findet keine Anwendung. Paragraph 26, der Jurisdiktionsnorm bleibt unberührt.
Zu den §§ 41, 42, 59, 60 SchiRegV.Zu den Paragraphen 41, 42, 59, 60, SchiRegV.
Anmerkungen, die bei der Zwangsversteigerung des Schiffs oder Schiffsbauwerks oder in einem Insolvenzverfahren gegen den Eigentümer des Schiffs oder Schiffsbauwerks, gegen den Schiffshypothekengläubiger oder den Nießbraucher vorkommen, die Anmerkung des Eigentumsvorbehalts an Maschinen (§ 297 a ABGB., Artikel 24 § 1a der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken) und die Löschung dieser Anmerkungen sind in der für die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen vorgesehenen Spalte (§ 41 Abs. 1 Nr. 5, § 42 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 6, § 59 Abs. 1 Nr. 3 und § 60 Abs. 1 Nr. 5 SchiRegV.) einzutragen.Anmerkungen, die bei der Zwangsversteigerung des Schiffs oder Schiffsbauwerks oder in einem Insolvenzverfahren gegen den Eigentümer des Schiffs oder Schiffsbauwerks, gegen den Schiffshypothekengläubiger oder den Nießbraucher vorkommen, die Anmerkung des Eigentumsvorbehalts an Maschinen (Paragraph 297, a ABGB., Artikel 24 Paragraph eins a, der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken) und die Löschung dieser Anmerkungen sind in der für die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen vorgesehenen Spalte (Paragraph 41, Absatz eins, Nr. 5, Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Nr. 6, Paragraph 59, Absatz eins, Nr. 3 und Paragraph 60, Absatz eins, Nr. 5 SchiRegV.) einzutragen.
Zu den §§ 42, 60 SchiRegV.Zu den Paragraphen 42, 60, SchiRegV.
Für die Eintragung eines Pfandrechts aus einer Exekution zur Sicherstellung (Artikel 22 § 37 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken) gilt § 35 Abs. 1 SchiRegV. entsprechend.Für die Eintragung eines Pfandrechts aus einer Exekution zur Sicherstellung (Artikel 22 Paragraph 37, der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken) gilt Paragraph 35, Absatz eins, SchiRegV. entsprechend.