Bundesrecht konsolidiert

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Schiffsregisterverfügung § 7

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Zu jedem Registerblatt sind Registerakten nach den Vorschriften der Aktenordnung vom 28. November 1934 (Sonderdruck Nr. 6 der Deutschen Justiz) anzulegen.
  2. Absatz 2,Die Urkunden und Abschriften, die nach Paragraph 59, der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückgegeben werden.
  3. Absatz 3,Betrifft ein Schriftstück der im Absatz 2, bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern derselben Registergerichts, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu verweisen.

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040465

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/dj/1941/42/P7/NOR40040465

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