Bundesrecht konsolidiert

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Schiffsregisterverfügung § 4

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Die Register werden in festen Bänden geführt. Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. Jeder Band enthält regelmäßig mehrere Registerblätter von gleicher Seitenzahl.
  2. Absatz 2,Im Falle des Bedürfnisses können auch Bände für Registerblätter mit größerer Seitenzahl angelegt werden. Auch in diesen Bänden soll die Zahl der Seiten der einzelnen Registerblätter gleich sein.
  3. Absatz 3,Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Besteht das Register aus mehreren Bänden, so schließen sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes an die des vorhergehenden an. Als weiterer Band gilt auch ein nach Absatz 2, angelegter Band.

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040462

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/dj/1941/42/P4/NOR40040462

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