Bundesrecht konsolidiert

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Führung des Schiffsbauregisters Art. 1

Kurztitel

Führung des Schiffsbauregisters

Kundmachungsorgan

DJ S 132/1941

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.01.1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Beachte

Diese Rechtsvorschrift wurde mit dem 1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, aufgehoben und mit dem 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, wieder in Kraft gesetzt.

Text

Auf Grund des Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2, der Schiffsregisterverordnung vom 19. 12. 1940 (RGBl. römisch eins S. 1591) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Das Schiffsbauregister wird bei den Amtsgerichten geführt, bei denen ein Schiffsregister geführt wird. Das Schiffsbauregister ist erst dann anzulegen, wenn ein Schiffsbauwerk einzutragen ist.
  2. Ziffer 2
    Das Bauwerk eines Seeschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Seeschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimathafen wäre.
  3. Ziffer 3
    Das Bauwerk eines Binnenschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Binnenschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimatort wäre.

Schlagworte

RGBl. I S 1591/1940

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018

Gesetzesnummer

20010503

Dokumentnummer

NOR40210083

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/dj/1941/132/A1/NOR40210083

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