Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Führung des Schiffsbauregisters
Kundmachungsorgan
DJ S 132/1941
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
25.01.1941
Außerkrafttretensdatum
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Beachte
Diese Rechtsvorschrift wurde mit dem 1. BRBG,
BGBl. I Nr. 191/1999, aufgehoben und mit dem 2. BRBG,
BGBl. I Nr. 61/2018, wieder in Kraft gesetzt.
Text
Auf Grund des § 65 Abs. 1, § 1 Abs. 2 der Schiffsregisterverordnung vom 19. 12. 1940 (RGBl. I S. 1591) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:Auf Grund des Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2, der Schiffsregisterverordnung vom 19. 12. 1940 (RGBl. römisch eins S. 1591) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:
Das Schiffsbauregister wird bei den Amtsgerichten geführt, bei denen ein Schiffsregister geführt wird. Das Schiffsbauregister ist erst dann anzulegen, wenn ein Schiffsbauwerk einzutragen ist.
Das Bauwerk eines Seeschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Seeschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimathafen wäre.
Das Bauwerk eines Binnenschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Binnenschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimatort wäre.
Im RIS seit
19.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018
Gesetzesnummer
20010503
Dokumentnummer
NOR40210083