Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort an einem der nachstehend aufgeführten Gewässer liegt, wird folgenden Amtsgerichten übertragen:
dem Amtsgericht Wien für das Stromgebiet der Donau abwärts von Passau ausschl. bis zur Reichsgrenze sowie für den Neusiedler See;
dem Amtsgericht Klagenfurt für die Kärntner Seen;
dem Amtsgericht Salzburg für die Seen des Salzkammerguts, den Zellersee und den Achensee;
dem Amtsgericht Dresden für das Stromgebiet der Elbe von der Grenze zwischen dem (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland und dem Protektorat Böhmen und Mähren bis zur Grenze zwischen dem (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland.dem Amtsgericht Dresden für das Stromgebiet der Elbe von der Grenze zwischen dem Anmerkung, gegenstandslos) Sudetenland und dem Protektorat Böhmen und Mähren bis zur Grenze zwischen dem Anmerkung, gegenstandslos) Sudetenland.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz (vgl. I 1 der AB. vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 –) erstreckt sich auch auf Schiffe, deren Heimatort an dem zur (Anm.: gegenstandslos) gehörenden Teil des Bodensees liegt.Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz vergleiche römisch eins 1 der Ausschussbericht vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 –) erstreckt sich auch auf Schiffe, deren Heimatort an dem zur Anmerkung, gegenstandslos) gehörenden Teil des Bodensees liegt.
Die unter II und III der AB. vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 – getroffenen Bestimmungen sind in der (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland entsprechend anzuwenden.Die unter römisch zwei und römisch drei der Ausschussbericht vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 – getroffenen Bestimmungen sind in der Anmerkung, gegenstandslos) Sudetenland entsprechend anzuwenden.