Bundesrecht konsolidiert

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Führung des Binnenschiffsregisters Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führung des Binnenschiffsregisters

Kundmachungsorgan

DJ S 1902/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort an einem der nachstehend aufgeführten Gewässer liegt, wird folgenden Amtsgerichten übertragen:

  1. Ziffer eins
    dem Amtsgericht Wien für das Stromgebiet der Donau abwärts von Passau ausschl. bis zur Reichsgrenze sowie für den Neusiedler See;
  2. Ziffer 2
    dem Amtsgericht Klagenfurt für die Kärntner Seen;
  3. Ziffer 3
    dem Amtsgericht Salzburg für die Seen des Salzkammerguts, den Zellersee und den Achensee;
  4. Ziffer 4
    dem Amtsgericht Dresden für das Stromgebiet der Elbe von der Grenze zwischen dem Anmerkung, gegenstandslos) Sudetenland und dem Protektorat Böhmen und Mähren bis zur Grenze zwischen dem Anmerkung, gegenstandslos) Sudetenland.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz vergleiche römisch eins 1 der Ausschussbericht vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 –) erstreckt sich auch auf Schiffe, deren Heimatort an dem zur Anmerkung, gegenstandslos) gehörenden Teil des Bodensees liegt.
Die unter römisch zwei und römisch drei der Ausschussbericht vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 – getroffenen Bestimmungen sind in der Anmerkung, gegenstandslos) Sudetenland entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023

Gesetzesnummer

10011236

Dokumentnummer

NOR40007008

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/dj/1939/1902/A1/NOR40007008

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