Index der Artikel
Präambel
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Gewährung von Rechten
Artikel 3 Benennung und Widerruf
Artikel 4 Anwendbarkeit von Gesetzen und Verordnungen
Artikel 5 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Artikel 6 Besteuerung
Artikel 7 Nutzungsentgelte
Artikel 8 Verkehr im direkten Transit
Artikel 9 Anerkennung von Bescheinigungen und Lizenzen
Artikel 10 Preisgestaltung
Artikel 11 Handelsvertretungen und kommerzielle Möglichkeiten
Artikel 12 Kapazität und fairer Wettbewerb
Artikel 13 Luftsicherheit
Artikel 14 Sicherheit in der Luftfahrt
Artikel 15 Soziale Aspekte
Artikel 16 Umweltschutz
Artikel 17 Bereitstellung von Statistiken
Artikel 18 Konsultationen
Artikel 19 Änderungen
Artikel 20 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 21 Beendigung
Artikel 22 Registrierung
Artikel 23 Inkrafttreten
Anhang
PRÄAMBEL
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Bahamas, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, sind Vertragsparteien des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt1, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;
in dem Bestreben, den internationalen Luftverkehr sicher und geordnet zu gestalten und die internationale Zusammenarbeit bei diesem Verkehr in größtmöglichem Umfang zu fördern,
und in dem Wunsch, ein Abkommen zur Förderung der Entwicklung von (Linien-)Flugdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
haben sich wie folgt geeinigt:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.