Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos (VR Laos), nachfolgend „die Vertragsparteien“, sind als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1;
vom Wunsche geleitet, internationale Luftverkehrsdienste auf sichere und geordnete Art und Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf derartige Dienste bestmöglich zu fördern;
sowie vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Förderung von (Linien-) Luftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Definitionen
Artikel 2 Gewährung von Rechten
Artikel 3 Namhaftmachung und Widerruf
Artikel 4 Anwendbarkeit von Gesetzen und Rechtsvorschriften
Artikel 5 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Artikel 6 Besteuerung
Artikel 7 Benutzungsgebühren
Artikel 8 Direkter Transitverkehr
Artikel 9 Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen
Artikel 10 Tarife
Artikel 11 Handelsvertretung und Geschäftsmöglichkeiten
Artikel 12 Kapazität und fairer Wettbewerb
Artikel 13 Flugsicherheit
Artikel 14 Luftsicherheit
Artikel 15 Bereitstellung von Statistiken
Artikel 16 Konsultationen
Artikel 17 Abänderungen
Artikel 18 Streitbeilegung
Artikel 19 Kündigung
Artikel 20 Registrierung
Artikel 21 Inkrafttreten
Anhang
_______________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.