Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 60/2026

Typ

Vertrag – Kasachstan

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

Visumbefreiung

  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Republik Kasachstan, die im Besitz eines gültigen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Republik Österreich einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise in das Gebiet der Republik Österreich oder eines anderen Staates, auf den das Schengener Durchführungsübereinkommen1 vom 19. Juni 1990 Anwendung findet, nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige der Republik Österreich, die im Besitz eines gültigen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Republik Kasachstan einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise, nicht überschreitet.

__________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,

Im RIS seit

21.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20013178

Dokumentnummer

NOR40277859

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2026/60/A1/NOR40277859

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