Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Mongolei – nachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
AUF DER GRUNDLAGE der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern;
IN DEM BESTREBEN, ihre Zusammenarbeit zur wirksamen Bekämpfung der illegalen Migration zu verstärken;
MIT DEM ZIEL, auf der Grundlage dieses Abkommens und der Gegenseitigkeit rasche und effiziente Verfahren zur Identifizierung und Rückführung von Personen einzuführen, die die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen in der Mongolei oder der Republik Österreich nicht oder nicht mehr erfüllen;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Rückführung von Personen unter Wahrung des Grundsatzes der Einzelfallprüfung und in geordneter Weise erfolgt;
UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 31 und Artikel 58 des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits 1 sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze und Bestimmungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt2 vom 7. Dezember 1944 sowie der VN-Konvention gegen transnationale organisierte Kriminalität3 und ihrer Zusatzprotokolle vom 15. November 2000, insbesondere des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern4, und des Protokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg5 –
haben Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 208/2017.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 idgF.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, idgF.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005.4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,.