Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden der Staaten, die in ihrer Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b angegeben haben, dass sie als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzuführen sind, die in Absatz 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Staaten, die nicht als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführt sind, werden die in Absatz 3 genannten Informationen erhalten, werden diese jedoch nicht an die in der Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit enthaltenen Staaten übermitteln.Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden der Staaten, die in ihrer Notifikation nach Paragraph 7, Absatz 1 Buchstabe b angegeben haben, dass sie als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzuführen sind, die in Absatz 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Staaten, die nicht als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführt sind, werden die in Absatz 3 genannten Informationen erhalten, werden diese jedoch nicht an die in der Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit enthaltenen Staaten übermitteln.