Bundesrecht konsolidiert

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ADR – Beförderung gefährlicher Güter in gebrauchten Gegenständen, Maschinen oder Geräten Art. 1

Kurztitel

ADR – Beförderung gefährlicher Güter in gebrauchten Gegenständen, Maschinen oder Geräten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2025

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.03.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Die Vorschriften des ADR müssen nicht auf gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte, die in ihrem Inneren möglicherweise mit gefährlichen Gütern kontaminiert sind, angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Die gebrauchten Gegenstände, Maschinen oder Geräte werden zur Reparatur, Prüfung, Wartung, Entsorgung oder zum Recycling befördert.
    2. Litera b
      Es wurden Maßnahmen getroffen, welche sicherstellen, dass die Inhalte sicher eingeschlossen sind und unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindert wird.
  2. Ziffer 2
    Gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte, welche im Inneren gefährliche Güter der Klasse 1 und/oder der Klasse 7 enthalten, sind von dieser Multilateralen Vereinbarung ausgenommen.
  3. Ziffer 3
    Eine Kopie dieser Vereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2026 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

26.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

20012860

Dokumentnummer

NOR40269011

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/41/A1/NOR40269011

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