Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz Art. 7

Kurztitel

Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 186/2025

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 7

Beschaffungswesen

  1. Absatz eins,Bei Beschaffungsvorgängen im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Programmen gelten für die Vertragsparteien die Verpflichtungen, die sie im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA“) der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) und im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 eingegangen sind.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Artikels römisch 23 des GPA (Artikel römisch drei der Neufassung des GPA) haben Schweizer Stellen das Recht, an Beschaffungsvorgängen mitzuwirken, die die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Programmen betreffen.

Im RIS seit

05.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273108

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/186/A7/NOR40273108

Navigation im Suchergebnis