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Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz Art. 3

Kurztitel

Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 186/2025

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 3

Grundsätze für die Kooperation

Die Vertragsparteien wenden folgende Grundsätze auf die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens an:

  1. Ziffer eins
    Beiderseitiger Nutzen durch allgemeine Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge und des Zugangs zu allen Diensten gemäß Artikel 15;
  2. Ziffer 2
    Möglichkeiten für beide Seiten zur Mitwirkung an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen der GNSS-Projekte der Europäischen Union und der Schweiz;
  3. Ziffer 3
    rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für Kooperationsmaßnahmen von Belang sein können;
  4. Ziffer 4
    angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geistigem Eigentums gemäß Artikel 9;
  5. Ziffer 5
    Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
  6. Ziffer 6
    uneingeschränkter Handel mit europäischen GNSS-Gütern im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.

Im RIS seit

05.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273104

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/186/A3/NOR40273104

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