Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz Art. 15

Kurztitel

Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 186/2025

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 15

Zugang zu Diensten

Die Schweiz hat Zugang zu allen europäischen GNSS-Diensten, die Gegenstand dieses Abkommens sind, und zum PRS, der Gegenstand eines separaten PRS-Abkommens ist.

Die Schweiz hat ihr Interesse am PRS bekundet und betrachtet diesen als ein wichtiges Element ihrer Teilnahme an den europäischen GNSS-Programmen. Die Vertragsparteien bemühen sich, ein PRS-Abkommen zu schließen, um die Teilnahme der Schweiz am PRS zu gewährleisten, sobald die Schweiz ein diesbezügliches Ansuchen vorgelegt und das Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeschlossen ist.

Im RIS seit

05.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273116

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/186/A15/NOR40273116

Navigation im Suchergebnis