(1)Absatz eins,Unbeschadet des Artikels 4 treffen die Vertragsparteien zum Schutz der europäischen GNSS-Programme vor Bedrohungen wie Missbrauch, Störung, Ausfall und feindseligen Handlungen alle praktikablen Vorkehrungen, um Kontinuität, Sicherheit und Gefahrenabwehr für die Satellitennavigationsdienste und die damit verbundenen Infrastrukturen und kritischen Anlagen in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.