Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz Art. 13

Kurztitel

Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 186/2025

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 13

Sicherheit

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Artikels 4 treffen die Vertragsparteien zum Schutz der europäischen GNSS-Programme vor Bedrohungen wie Missbrauch, Störung, Ausfall und feindseligen Handlungen alle praktikablen Vorkehrungen, um Kontinuität, Sicherheit und Gefahrenabwehr für die Satellitennavigationsdienste und die damit verbundenen Infrastrukturen und kritischen Anlagen in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke des Absatzes 1 erlässt die Schweiz innerhalb ihrer Zuständigkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren rechtzeitig Maßnahmen, mit denen hinsichtlich des Schutzes, der Kontrolle und der Verwaltung sensibler Güter, Informationen und Technologien der europäischen GNSS-Programme und zur Abwehr derartiger Bedrohungen und einer unerwünschten Verbreitung ein Maß an Sicherheit und Gefahrenabwehr erreicht werden kann, das dem in der Europäischen Union gleichwertig ist.
  3. Absatz 3,Falls es zu einem Vorfall kommt, bei dem ein gleichwertiges Maß an Sicherheit und Gefahrenabwehr gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erreicht werden kann, kommt das Verfahren nach Artikel 22 zur Anwendung.

Im RIS seit

05.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273114

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/186/A13/NOR40273114

Navigation im Suchergebnis