Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan) Art. 6

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 166/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 6

Austausch von Statistiken

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten tauschen jährlich Statistiken über die Anzahl der nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen aus, einschließlich der Anzahl der Leistungsempfänger und des Gesamtbetrages der Leistungen nach Leistungsarten. Diese Statistiken werden in einer von den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten zu beschließenden Form übermittelt.

Im RIS seit

30.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012997

Dokumentnummer

NOR40272421

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/166/A6/NOR40272421

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