Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 des Abkommens anzuwenden, so stellen die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Stellen über Antrag der betroffenen Person eine Bescheinigung aus, dass für die Person die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten, und in der die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird. Die Bescheinigung dient als Nachweis dafür, dass die Person von den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung des anderen Vertragsstaates befreit ist, es sei denn, die Person unterliegt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 oder Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten. Bestehen berechtigte Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Bescheinigung, können sich die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Stellen unmittelbar beraten um die Unstimmigkeit zu beseitigen.