Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen (Äthiopien) Art. 9

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 165/2025

Typ

Vertrag – Äthiopien

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND ERLAUBNISSCHEINEN

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien erkennen für die Durchführung der vereinbarten Dienste Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungsnachweise und Erlaubnisscheine, die gemäß den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei, einschließlich im Falle der Republik Österreich, den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union, von der jeweils anderen Vertragspartei für die Durchführung der vereinbarten Luftverkehrsdienste erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, an, stets vorausgesetzt, dass die Bedingungen für die Erteilung und Anerkennung solcher Zeugnisse oder Erlaubnisscheine mindestens den im Abkommen von Chicago festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Absatz (1) gilt auch für ein Luftverkehrsunternehmen, das von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemacht wurde und dessen gesetzliche Kontrolle von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt und aufrechterhalten wird.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, die Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Erlaubnisscheinen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der jeweils anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat erteilt oder für gültig anerkannt wurden, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet zu verweigern.

Im RIS seit

30.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012996

Dokumentnummer

NOR40272397

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/165/A9/NOR40272397

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