Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen (Äthiopien) Art. 19

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 165/2025

Typ

Vertrag – Äthiopien

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 19

ABÄNDERUNGEN

  1. Ziffer eins
    Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so kann sie jederzeit um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Konsultationen, die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können, beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren.
  2. Ziffer 2
    Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen werden von jeder Vertragspartei gebilligt und treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien sich durch einen Austausch diplomatischer Noten darüber verständigt haben, dass die Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten gemäß ihren jeweiligen rechtlichen Verfahren erfüllt sind.
  3. Ziffer 3
    Abänderungen des Anhangs dieses Abkommens können direkt zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden und treten in Kraft, sobald sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt wurden.

Im RIS seit

30.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012996

Dokumentnummer

NOR40272407

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/165/A19/NOR40272407

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