Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen (Äthiopien) Art. 10

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 165/2025

Typ

Vertrag – Äthiopien

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 10

TARIFE

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei erlaubt Tarife für Linienluftverkehrsdienste, die von jedem Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage kaufmännischer, marktbezogener Überlegungen festgelegt werden.
    Interventionen der Parteien beschränken sich auf:
    1. Litera a
      die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken;
    2. Litera b
      den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind; und
    3. Litera c
      den Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind.
  2. Ziffer 2
    Für die Tarife für internationale Linienluftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien braucht nicht um eine Zulassung ersucht zu werden. Unbeschadet vorstehender Maßgabe müssen die Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien weiterhin auf Ersuchen sofortigen Zugang zu Informationen über historische, bestehende und geplante Tarife zur Verfügung stellen; diese Informationen sind auf/in für die Luftfahrtbehörden akzeptable(m) Weise bzw. Format vorzulegen.

Im RIS seit

30.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012996

Dokumentnummer

NOR40272398

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/165/A10/NOR40272398

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