Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Auf der Grundlage der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (nachstehend „PCC SEE“ genannt),
Geleitet von dem Wunsch, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration zu verstärken und in dem Bestreben, die PCC SEE umzusetzen, insbesondere bei der Übermittlung und dem Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten,
Eingedenk der Schlussfolgerungen des 11. PCC SEE Ministerkomitees (01/2014), der Schlussfolgerungen des 12. PCC SEE Ministerkomitees (05/2014) und der Schlussfolgerungen des 15. PCC SEE Ministerkomitees (01/2016), in denen der große Bedarf eines automatisierten Informationsaustausches von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten innerhalb des rechtlichen Rahmens der PCC SEE hervorgehoben wird,Eingedenk der Schlussfolgerungen des 11. PCC SEE Ministerkomitees (01 aus 2014,), der Schlussfolgerungen des 12. PCC SEE Ministerkomitees (05 aus 2014,) und der Schlussfolgerungen des 15. PCC SEE Ministerkomitees (01 aus 2016,), in denen der große Bedarf eines automatisierten Informationsaustausches von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten innerhalb des rechtlichen Rahmens der PCC SEE hervorgehoben wird,
In Anerkennung der Entwicklungen im Rahmen der PCC SEE im Bereich des Datenschutzes, wo die Evaluierungen für alle Parteien beim Schutz personenbezogener Daten positiv abgeschlossen werden konnten und wo somit die Voraussetzungen für den Austausch personenbezogener Daten erfüllt sind, unter Berücksichtigung der gemeinsamen europäischen Datenschutzgrundsätze und -normen, wie sie in der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (nachstehend „Richtlinie (EU) 2016/680“ genannt) verankert sind und unter Berücksichtigung der relevanten Europaratsübereinkommen über den Schutz personenbezogener Daten und der relevanten Empfehlung des Europarats über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich (nachstehend „relevantes Europaratsübereinkommen und Europaratsempfehlungen“ genannt),
In Anbetracht der Bestimmungen des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (nachstehend „Prümer Vertrag“ genannt), des Durchführungsübereinkommens zum Prümer Vertrag, der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (nachstehend „Prümer Beschluss“ genannt) und des Beschlusses des Rates 2008/616/JI vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (nachstehend „Prümer Durchführungsbeschluss“ genannt),
sind die Parteien wie folgt übereingekommen: