(2)Absatz 2,Die Nutzung von Luftfahrzeugen ist der zuständigen Flugverkehrsdienstelle rechtzeitig vor Beginn des Fluges mitzuteilen, wobei Typ und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, voraussichtliche Route, Daten der Besatzung und des Ladegutes sowie der geplante Landeort und die geplante Landezeit des Luftfahrzeugs anzugeben sind (gemäß FPL, wenn das nicht möglich ist, AFIL).