(2)Absatz 2,Im Rettungsdienst eingesetzte Hubschrauber, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stationiert sind, können bei der Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überfliegen und auch auf anderen Plätzen als auf zugelassenen Flugplätzen und Flächen, die zum Landen und Starten bestimmt sind, landen und starten.