Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und Japan, haben,
vonvon dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
Folgendes vereinbart: