Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Japan) Art. 5

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

Zahlungen an Leistungsempfänger im Ausland

  1. Ziffer eins
    Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt jede Bestimmung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die den Anspruch auf oder die Zahlung einer Leistung nur deshalb einschränkt, weil die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes dieses Vertragsstaates hat oder von diesem abwesend ist, nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates haben.
    Jedoch bleiben die japanischen Rechtsvorschriften davon unberührt, die vorsehen, dass eine Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder älter als 60 Jahre, aber jünger als 65 Jahre ist, am Tag der ersten medizinischen Untersuchung oder am Todestag ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet von Japan haben muss, um einen Anspruch auf eine Grundinvaliditätspension oder eine Grundhinterbliebenenpension zu erlangen.
  2. Ziffer 2
    Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates müssen an die im Artikel 3 bezeichneten Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines dritten Staates haben, unter denselben Bedingungen wie an Staatsangehörige dieses Vertragsstaates bezahlt werden.
  3. Ziffer 3
    Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271764

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/134/A5/NOR40271764

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