Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Japan) Art. 28

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 28

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 28

Vertragsdauer und Kündigung

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall bleibt das Abkommen bis zum letzten Tag des zwölften Monats, der dem Monat der Kündigungsmitteilung folgt, in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Wird dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gekündigt, bleiben Rechte hinsichtlich des Anspruches auf und die Zahlung von Leistungen, die nach diesem Abkommen erworben wurden, in Bezug auf eine Person erhalten, die einen Antrag auf diese Leistungen stellt und die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistungen vor dem Tag der Kündigung erfüllt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in Tokio, am 19. Jänner 2024, in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271787

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/134/A28/NOR40271787

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