In Bezug auf Österreich ist der Betrag einer Leistung, die erst aufgrund dieses Abkommens gebührt, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so ist die Leistung vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmt ist.