Die übermittelnden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger stellen sicher, dass die zu übermittelnden Daten korrekt und auf das für den Zweck der Übermittlung notwendige Ausmaß beschränkt sind. Wenn erkennbar wird, dass unrichtige Daten oder Daten, deren Übermittlung mit den Gesetzen und Verordnungen des übermittelnden Staates unvereinbar ist, übermittelt wurden, müssen die übermittelnden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger unverzüglich über diese Tatsache informieren. In einem solchen Fall müssen die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger diese Daten unverzüglich korrigieren oder löschen;