Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Japan) Art. 21

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 21

Anträge, Rechtsmittel und Erklärungen

  1. Ziffer eins
    Wird ein schriftlicher Antrag auf Leistungen, ein Rechtsmittel oder jede andere Erklärung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer für den Erhalt ähnlicher Anträge, Rechtsmittel oder Erklärungen nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates zuständigen Behörde oder einem dort dafür zuständigen Träger eingebracht, so gilt dieser Antrag auf Leistungen, dieses Rechtsmittel oder diese Erklärung als am selben Tag bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des ersten Vertragsstaates eingebracht und wird nach den Verfahren und Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates behandelt.
  2. Ziffer 2
    Die zuständige Behörde oder der zuständige Träger eines Vertragsstaates übermittelt den Antrag auf Leistungen, das Rechtsmittel oder jede andere Erklärung, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingebracht werden, ohne Verzögerung an die zuständige Behörde oder den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates.

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271780

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/134/A21/NOR40271780

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