Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Japan) Art. 20

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 20

Abgaben oder Gebühren und Legalisierung

  1. Ziffer eins
    Sofern die Rechtsvorschriften und andere in Betracht kommende Gesetze und Verordnungen eines Vertragsstaates Bestimmungen über die Befreiung oder Ermäßigung von Verwaltungsabgaben oder Konsulatsgebühren für Dokumente enthalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates eingebracht werden, so gelten diese Bestimmungen auch für Dokumente, die in Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften des anderen Staates eingebracht werden.
  2. Ziffer 2
    Dokumente, die für die Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgelegt werden, bedürfen keiner Beglaubigung oder anderer ähnlicher Förmlichkeit durch eine diplomatische oder konsularische Behörde.

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271779

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/134/A20/NOR40271779

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