Bei der Anwendung dieses Abkommens können Anträge oder andere Dokumente von den zuständigen japanischen Behörden oder zuständigen Trägern nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass sie in einer offiziellen Amtssprache Österreichs geschrieben sind, genauso wenig können diese von den zuständigen österreichischen Behörden und zuständigen Trägern aus dem Grund abgelehnt werden, dass sie auf Japanisch geschrieben sind.