Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Japan) Art. 16

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 16

Sonderbestimmungen über Leistungen bei Invalidität und für Hinterbliebene

Setzen die japanischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen) voraus, dass der Tag der ersten medizinischen Untersuchung oder der Todestag innerhalb bestimmter Versicherungszeiten liegt, wird diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet, um einen Anspruch auf diese Leistungen festzustellen, wenn dieser Tag innerhalb von Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften liegt.

Wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen) jedoch nach der Nationalen Pension ohne Anwendung dieses Artikels festgestellt wird, gilt dieser Artikel nicht, um einen Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen festzustellen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen), die auf demselben versicherten Ereignis nach der Pensionsversicherung der Angestellten basieren.

Schlagworte

Invaliditätsleistung

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271775

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/134/A16/NOR40271775

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