Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Japan) Art. 14

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 14

Berechnung der Leistungen

  1. Ziffer eins
    Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich mit den nach diesen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten zu berechnen.
  2. Ziffer 2
    Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung nach Maßgabe des nationalen Gesetzes für die Berechnung der Höhe der Leistungen unter bilateralen Abkommen festzustellen.

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271773

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/134/A14/NOR40271773

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