Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Japan) Art. 1

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

  1. Ziffer eins
    In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke,
    1. Absatz a,
      „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Republik Österreich oder Japan;
    2. Absatz b,
      „Österreich“ die Republik Österreich;
    3. Absatz c,
      „Rechtsvorschriften“,
      in Bezug auf Österreich,
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen über die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit;
      in Bezug auf Japan,
      die Gesetze und Verordnungen von Japan über die im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten japanischen Systeme,
    4. Absatz d,
      „Staatsangehöriger“,
      in Bezug auf Österreich,
      einen österreichischen Staatsbürger,
      in Bezug auf Japan,
      einen japanischen Staatsbürger im Sinne des japanischen Staatsbürgerschaftsrechts;
    5. Absatz e,
      „zuständige Behörde“
      in Bezug auf Österreich,
      die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind,
      in Bezug auf Japan,
      jede für die im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten japanischen Systeme zuständige staatliche Organisation;
    6. Absatz f,
      „zuständiger Träger“,
      in Bezug auf Österreich,
      den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Angelegenheit zuständigen Träger,
      in Bezug auf Japan,
      jeden Versicherungsträger oder jeden Verband davon, der für die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Systeme zuständig ist;
    7. Absatz g,
      „Versicherungszeiten“,
      in Bezug auf Österreich,
      Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften als solche gelten,
      in Bezug auf Japan,
      eine Beitragszeit nach den japanischen Rechtsvorschriften betreffend die in Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssysteme und alle anderen Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, um einen Leistungsanspruch festzustellen,
      jedoch wird eine Zeit, die nach anderen, mit diesem Abkommen vergleichbaren, Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit, berücksichtigt werden soll, um Leistungsansprüche nach diesen Rechtsvorschriften festzustellen, nicht erfasst;
    8. Absatz h,
      „Leistung“,
      eine Pension oder jede andere Geldleistung nach den Pensionssystemen des jeweiligen Vertragsstaates.
  2. Ziffer 2
    In diesem Abkommen haben andere, darin nicht definierte Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271760

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/134/A1/NOR40271760

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