„Versicherungszeiten“,
in Bezug auf Österreich,
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften als solche gelten,
in Bezug auf Japan,
eine Beitragszeit nach den japanischen Rechtsvorschriften betreffend die in Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssysteme und alle anderen Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, um einen Leistungsanspruch festzustellen,
jedoch wird eine Zeit, die nach anderen, mit diesem Abkommen vergleichbaren, Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit, berücksichtigt werden soll, um Leistungsansprüche nach diesen Rechtsvorschriften festzustellen, nicht erfasst;