Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN und
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,
im Folgenden „Unions-Vertragspartei“,
einerseits
und
JAPAN
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die gemeinsamen Werte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, die die Grundlage ihrer vertieften und dauerhaften Zusammenarbeit als strategische Partner bilden,
EINGEDENK der Verbindungen zwischen ihnen, die seit der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Japan im Jahr 1991 immer enger geworden sind,
IN DEM WUNSCH, den wertvollen Beitrag zu ihren Beziehungen, den die in verschiedenen Bereichen bereits bestehenden Übereinkünfte geleistet haben, zu stärken und darauf aufzubauen,
IN DER ERKENNTNIS, dass angesichts der zunehmenden weltweiten Verflechtungen eine Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit notwendig geworden ist,
EINGEDENK, in dieser Hinsicht, ihrer gemeinsamen Verantwortung und Verpflichtung als gleichgesinnte globale Partner, eine gerechte und stabile internationale Ordnung im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen zu errichten und Frieden, Stabilität, Wohlstand und menschliche Sicherheit in der Welt zu verwirklichen,
GEWILLT, in dieser Hinsicht eng zusammenzuarbeiten, um die großen globalen Herausforderungen anzugehen, mit denen die internationale Gemeinschaft konfrontiert ist, wie Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismus, Klimawandel, Armut und Infektionskrankheiten sowie Bedrohungen der gemeinsamen Interesse im maritimen Bereich, im Cyberraum und im Weltraum,
FERNER GEWILLT, in dieser Hinsicht, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen,
ENTSCHLOSSEN, in dieser Hinsicht ihre Partnerschaft insgesamt durch den Ausbau ihrer politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen und durch den Abschluss von Übereinkünften umfassend zu stärken,
FERNER ENTSCHLOSSEN, in dieser Hinsicht, unter anderem durch verstärkte Konsultationen auf allen Ebenen und durch gemeinsame Maßnahmen in allen Fragen von gemeinsamem Interesse ihre Zusammenarbeit zu verstärken und die Kohärenz dieser Zusammenarbeit insgesamt zu wahren,
UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Japan mitteilen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind; unter Hinweis darauf, dass etwaige unionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem oben genannten Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland nur bindend sind, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; und ferner unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen unter das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union nach dem Dritten Teil Titel römisch fünf des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Japan mitteilen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind; unter Hinweis darauf, dass etwaige unionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem oben genannten Dritten Teil Titel römisch fünf des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland nur bindend sind, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; und ferner unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen unter das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: