Die Luftfahrzeuge, die im internationalen Luftverkehr von einem benannten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei eingesetzt werden, deren üblichen Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Treibstoff- und Schmiermittelvorräte sowie Bordvorräte des Luftfahrzeugs (einschließlich der Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren), die sich an Bord des Luftfahrzeugs befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Steuern, Zöllen, Inspektionsgebühren und ähnlichen Abgaben befreit, sofern diese Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Vorräte und Waren bis zu dem Zeitpunkt an Bord des Luftfahrzeugs bleiben, zu dem sie wiederausgeführt oder auf Flügen über diesem Gebiet in dem Luftfahrzeug verwendet oder verbraucht werden.