Sofern kein sofortiger Widerruf, keine sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze und/oder Vorschriften zu verhindern, oder sofern die Aspekte des fairen Wettbewerbs, der Sicherheit oder der Gefahrenabwehr keine Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 12 (Kapazität und fairer Wettbewerb), 13 (Flugsicherheit) oder 14 (Sicherheit im Luftverkehr) erfordern, darf dieses Recht nur nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ausgeübt werden. Diese Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum eines Ersuchens um Beratung oder nach anderweitiger Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.