Sollte eine Vertragspartei der Überzeugung sein, dass ein Preis, der von einem benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für den internationalen Luftverkehr mit den in Absatz 1 dieses Artikels dargelegten Erwägungen unvereinbar ist, beantragt sie Beratungen und teilt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich die Gründe für ihr Bedenken mit. Diese Beratungen finden spätestens dreißig (30) Tage nach Eingang des Ersuchens statt, und die Vertragsparteien arbeiten bei der Beschaffung der für eine begründete Lösung der Frage erforderlichen Informationen zusammen. Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über einen Preis, für den eine Mitteilung über das bestehende Bedenken gemacht wurde, bemüht sich jede Vertragspartei nach besten Kräften, diese Einigung in Kraft zu setzen. Ohne ein solches gegenseitiges Einvernehmen bleibt der vorher bestehende Preis in Kraft.